ZUKUNFT IRULAR

Lebenschancen für Ureinwohner

Satzung

Verbesserte Satzung wird in Kürze eingestellt

FASSUNG . 05.05.2011

 

§ 1      Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

 

1.1   Der Verein führt den Namen „Zukunft Irular e.V.“
Erläuternder Namensergänzung: Lebenschancen für Ureinwohner.

1.2  Sitz des Vereines ist die Freie und Hansestadt Hamburg.

1.3  Der Verein ials gemeinnützig und mildtätig unter der Nr. 69 VR 21 3 55 in das Vereinsregister Hamburg eingetragen worden.

1.4   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2         Zweck und Ziele des Vereins

 

Der Verein ist eine NRO (Nicht-Regierungs-Organisation).   Er fördert in Indien das kulturelle, soziale und ökonomische Überleben der Adivasi (Ureinwohner), insbesondere der aus der Ethnie der Irular. Grundlage der Tätigkeit von „Zukunft Irular“ ist die Deklaration der Menschrechte einschließlich der weiteren darauf aufbauender Verlautbarungen.   In einer fünf Punkte Erklärung, die eine Anlage zur Satzung bildet, verpflichtet „Zukunft Irular e.V.“ sich selbst und seine Partnerorganisation auf die Einhaltung und Propagierung der Menschenrechte, sowie dieser Fünf Punkte Erklärung, die als nähere Ausführungsbestimmung zur Praxisumsetzung der Menschenrechte verstanden wird.

2.1   Es geht um eine Förderung von Ausbildung und wirtschaftlicher Entwicklung. Dabei legt „Zukunft Irular“ besonderen Wert darauf, dass Religion und Kultur, sofern sie mit den Menschenrechten verträglich sind, bewahrt werden. Entwurzelung und Fremdbestimmung der Ureinwohner soll unter allen Umständen verhindert werden.  

2.2   Die Ziele sollen besonders dadurch erreicht werden, dass eine Ausbildung für Kinder und junge Leuten gefördert wird, die ihnen mehr Chancen auf ein selbstbestimmtes Leben in möglichst weitgehender wirtschaftliche Unabhängigkeit sichert. Die Ausbildung soll es den Irular erlauben in der indischen Gesellschaft soziale Aufstiegsmöglichkeiten zu erhalten.

Die Ausbildungsförderung wird dabei über Projekt-Patenschaften (auch als Partnerschaften bezeichnet) verwirklicht. Mitglieder und Freunde des Vereines übernehmen Partnerschaften. Der Verein ist derzeit in Indien tätig. Eine Ausweitung des Tätigkeitsfeldes in begründeten Fällen bedarf eines Vorstandsbeschlusses mit einer Mehrheit von 75 Prozent.
a) Projektpatenschaften: Damit werden vorwiegend gefördert die schulische, nachschulische und außerschulische Ausbildung, bez. berufliche Trainingsprogrammen der Irular-Kinder und Jugendlichen, sowie die Erwachsenenfortbildung, der Ausbau und Betrieb beruflicher Möglichkeiten, sowie von den Irular betriebenen Kleinstbetrieben im Umkreis ihrer Wohnsitze.

b) Persönliche Patenschaften: Sie sind als Regelfall nicht vorgesehen, können aber in begründeten Ausnahmefällen eingerichtet werden. Sie dienen dann der Förderung einzelner Kinder, insbesondere dann, wenn es um hochwertige Ausbildung geht.

2.3   Die Arbeit vor Ort wird von einheimischen NGOs (Non Government Organisations) oder von Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO geleistet. Sie sind gegenüber dem Vorstand dem Verein hinsichtlich der eingesetzten Fördermittel rechenschaftspflichtig.

2.4   Der Verein ist bestrebt, nach Möglichkeit eine gleich hohe oder höhere Anzahl von Mädchen wie von Jungen zu fördern.

2.5     Der Verein betreibt Öffentlichkeitsarbeit. Er informiert über Zusammenhänge und Hintergründe der Entwicklungszusammenarbeit, ethnologische, interkulturelle und interreligiöse Fragen, die Situation in Indien und insbesondere über die soziale und kulturelle Situation von Ureinwohner .

2.6     Über die in 2.1 - 2.3 genannten Punkte hinaus besteht das Vereinsziel nach Maßgabe seiner Möglichkeiten in der Förderung von Projekten, die der Verbesserung der Lebensbedingungen benachteiligter Menschen dienen. Dieses Ziel soll insbesondere erreicht werden durch die Versorgung mit Nahrungsmitteln und Trinkwasser, Betreuung und Fürsorge in akuten Notlagen, Übernahme von Ausbildungskosten und gegebenenfalls finanziellen Zuwendungen in begründeten Einzelfällen.

2.7     Der Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Vereinszweckes ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Die Mittel des Vereines einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für satzungsgemäße Zwecke des Vereines verwendet.

2.8     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.9     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.10   Der Verein ist parteipolitisch und religiös neutral.  

2.11 „Zukunft Irular“ ist eine Nachfolgeorganisation von DEWI SARASWATI HH e.V. Die Organisation hat sich geteilt, um unterschiedliche Aufgaben konzentriert verfolgen zu können. „Zukunft Irular“ übernimmt die gesamte Arbeit zur Förderung der Ureinwohnerarbeit.  

 

§ 3    Mitgliedschaft

 

3.1   Mitglied des Vereins kann jeder werden, der bereit ist, Zwecke und Ziele des Vereines zu fördern und der selbst weder einer Organisation mit rassistischer, fundamentalistischer oder ausländerfeindlichen Tendenz angehört, noch sie unterstützt.

3.2   Der Verein besteht aus:

a) Vollmitgliedern

b) Jugendlichen Mitgliedern

c) Ehrenmitgliedern

d) Korporativen Mitglieder

e) Mitgliedern auf Gegenseitigkeit

zu a) Vollmitglieder sind alle aktiven Mitglieder, die eine Partnerschaft oder eine Funktion übernommen haben oder zu übernehmen gedenken, sowie Mitglieder, die regelmäßig einen Spendenbeitrag zum Ausbau oder Betrieb der von der Partnerorganisation unterhaltenen Einrichtungen für die Förderung der Ureinwohner leisten. An Stelle eines Geldbetrages kann auch eine geldwerte Leistung als Beitrag geltend gemacht werden. Stimmberechtigte Mitglieder müssen am 1.1. des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

zu b) Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die die Ziele des Vereines unterstützen, an dessen Aktivitäten teilnehmen, aber zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Die Höhe ihres jährlichen Minimalbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Jugendliche Mitglieder können Anwartschaften auf Partnerschaften, die von der Erreichung der Volljährigkeit an realisiert werden können, übernehmen. Vom 14. Lebensjahr an können Jugendliche Partnerschaften unter der Voraussetzung übernehmen, dass ein Erziehungsberechtigter oder ein Vereinsmitglied für den Fall, dass der/die Jugendliche seinen eingegangenen Verpflichtungen nicht nachkommt, die Fortführung der Partnerschaft garantiert.

zu c) Personen, die sich in besonderer Weise für die Ziele des Vereines eingesetzt haben, können durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder besitzen die Rechte der Vollmitglieder. Sie sind nicht verpflichtet, einen Beitrag zu entrichten

zu d) Korporative Mitglieder sind juristische Personen, wie Betriebe oder Organisationen, die die Ziele des Vereines unter anderem auch durch jährliche Beiträge unterstützen. Die Höhe des Mindestbeitrages wird vom Vorstand festgesetzt. Die Vertreter korporativer Mitglieder können mit beratender Funktion an allen Veranstaltungen teilnehmen.

zu e) Mitglieder auf Gegenseitigkeit sind Vereine oder vergleichbare Organisationen, die verwandte oder ergänzende Zielsetzungen verfolgen. Diese Einrichtungen können beitragsfrei aufgenommen werden und nehmen als Gegenleistung ihrerseits »Zukunft Irular« beitragsfrei in ihre Organisation auf. Zielsetzung dieser Verknüpfung von Organisationen durch Mitgliedschaften auf Gegenseitigkeit ist die Gewährleistung der wechselseitigen Information über die verschiedenen Aktivitäten aller Beteiligten

3.3   Unterstützer der Ziele des Vereines sind Personen, die ein Versprechen zur regelmäßigen finanziellen Unterstützung des Vereines abgeben, jedoch selbst keinen Status als Mitglieder anstreben. Sie haben Anspruch auf Informationen über die Tätigkeit des Vereines, sind jedoch nicht stimmberechtigt.

 

§ 4    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

4.1   Mitglieder, Ehrenmitglieder, und jugendliche Mitglieder ab dem 14. Lebensjahr verfügen nach mindestens sechsmonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit über das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Gründungsmitglieder sind vom Anbeginn an stimmberechtigt.

4.2     Die Vertreter der korporativen Mitglieder und der Mitglieder auf Gegenseitigkeit, sowie Mitglieder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, haben das Recht, beratend mitzuwirken.

4.3     Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben das Recht, in den Vorstand gewählt zu werden.

4.4     Alle Mitglieder sind berechtigt, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen.

4.5     Sämtliche Tätigkeiten des Vorstandes sowie der Mitglieder im Auftrag des Vorstandes sind ehrenamtlich. Den mit einem Ehrenamt betrauten Mitgliedern dürfen nur tatsächlich entstandene Auslagen ersetzt werden.

4.6     Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereines keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

4.7     Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) Die Vereinsarbeit aktiv tätig und ehrenamtlich zu unterstützen.

b) Die Ziele des Vereines zu fördern und alles zu vermeiden, was den Bestrebungen des Vereines zuwiderläuft oder was dem Ansehen des Vereines und seiner Mitglieder schadet.

c) Alle rassistischen, ausländerfeindliche oder minderheitendiskriminierenden Aktivitäten in Wort und Werk zu unterlassen.

d) Das Vereinseigentum schonend zu behandeln.

e) Den finanziellen Verpflichtungen, zu denen sie sich bekannt haben, nachzukommen.

 

§ 5   Beginn und Ende der Mitgliedschaft

 

5.1     Die Aufnahme ist in der Regel schriftlich zu beantragen. Sie tritt in Kraft, wenn sie ein Vorstandsmitglied schriftlich bestätigt hat.

5.2     Die Mitgliedschaft endet

a) durch Tod;

b) durch Austritt;

c) durch Ausschluss.

5.3     Der Austritt ist durch eine einfache schriftliche Erklärung jeweils zum Ende des Kalenderjahres möglich.

5.4     Ein Mitglied kann durch Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es

a) den Verein bewusst schädigt, seinem Ansehen in grober Weise oder fortgesetzt schadet oder seinen Zielen zuwiderhandelt.

b) mit seinen finanziellen Verpflichtungen mehr als 6 Monate in Verzug gerät.

Vor der Entscheidung des Ausschlusses ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens 4 Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern. Der Ausschluss­beschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch einen eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

5.5     Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht rechtzeitig angefochten, so kann die Rechtmäßigkeit des Ausschlusses auch nicht mehr gerichtlich angefochten werden.

5.6     Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereines auf rückständige Beitrags- oder Patenschaftszahlungen. Eine Rückzahlung von Zuwendungen oder Spenden an das ausscheidende Mitglied erfolgt nicht.

 

§ 6         Mitglieder und Hilfspersonen - finanzielle und ideelle Beiträge

 

6.1     Der Verein erhebt keine Aufnahmegebühr.

6.2     Die Mitglieder entrichten ihre Zahlungen für die von ihnen gewählte Spendenform in jährlichem Rhythmus beziehungsweise nach Zweckmäßigkeit an den Verein. Der Verein übernimmt die Organisation des Geldtransfers zu den Mittelspersonen oder Mittelsorganisationen, die als Hilfspersonen im Sinne des § 57 AO tätig sind.

6.3     Auf Grund der erhöhten Nachweispflicht des Steuerpflichtigen bei einer Mittelverwendung im Ausland werden die Personen und Organisationen, die die Mittelverwendung überwachen und durchführen, verpflichtet, jährliche Rechenschaftsberichte innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss ihres Wirtschaftsjahres vorzulegen. Falls diese Rechenschaftsberichte nicht fristgemäß vorliegen oder aber grobe Mängel aufweisen, werden die Zahlungen an die betreffenden Personen und Organisationen eingestellt.

 

§ 7   Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

7.1    Die Mitgliederversammlung.

7.2    Der Vorstand

 

§ 8   Die Mitgliederversammlung

 

8.1     Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst in der ersten Hälfte des Kalenderjahres, einzuberufen.

8.2     Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens 2 Wochen schriftlich per Brief oder Email einzuladen.

8.3     Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn ein Antrag mit Angaben des Zweckes und der Gründe vorliegt, dessen Unterschriften mindestens 1/3 aller gültigen Stimmen der Mitglieder repräsentiert.

8.4     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig.

 

§ 9   Der Vorstand

 

9.1    Der Vorstand kann 3 bis 11 Personen umfassen.

9.2   In seiner kleinsten möglichen Form besteht der Vorstand wahlweise aus

a)+ b) zwei Vorsitzenden.

Eine(r) von beiden nimmt in Personalunion zugleich entweder die Aufgabe eines Kassierers oder die eines Schriftführers war,

c)   dem Kassierer/der Kassiererin, sofern /die Vorsitzenden auch die           Aufgabe der Schriftführung übernehmen, andernfalls dem    

    Schriftführer resp. der Schriftführerin.

9.3    In seiner umfangreichsten Form besteht der Vorstand aus

a +b) zwei Vorsitzenden,

c)   1. Kassierer/in

           d)   2. Kassierer/in,

e)   1. Schriftführer/in,

f)     2. Schriftführer/in, oder Vorstandsmitglied mit Spezialaufgaben

           g)     Beisitzer/in

h)     Beisitzer/in

i)     Beisitzer/in

j)     Beisitzer/in,

k)     Beisitzer/in.

9.4 Der Vorstand kann Mitglieder, die besondere Aufgaben übernehmen, als ständige Teilnehmer an den Vorstandssitzungen kooptieren. Die Kooptierten haben beratende Aufgaben, aber kein Stimmrecht innerhalb des Vorstandes.

9.5 Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je zwei Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.

9.6 Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.

9.7 Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist im Außenverhältnis jeweils  einer der beiden Vorsitzenden bevollmächtigt.  Die Beträge, die im Zusammenhang mit Förderung der Ureinwohner nach Indien überwiesen werden, bedürfen eines Vorstandsbeschlusses.

9.8 Das die Kasse betreuende Vorstandsmitglied verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen ihrer Unterschrift. Zahlungsanweisungen über 3000.- Euro bedürfen zusätzlich der Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes.

9.9 Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in freier Wahl auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Dabei

a) sind die beiden Vorsitzenden in einem separaten und geheimen Wahlgang jeweils für sich einzeln zu wählen,

b) können die übrigen Vorstandsmitglieder alle gemeinsam per Akklamation gewählt werden, sofern alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren zustimmen.

Der Vorstand bleibt in jedem Falle so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gebildet ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich.

Der Vorstand ist berechtigt, durch Beschluss alle Ämter innerhalb des Vorstandes, mit Ausnahme der beiden Vorsitzenden nach Zweckmäßigkeit umzubesetzen.  

9.10 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom/von einem oder beiden Vorsitzenden geleitet werden. Der Vorstand ist uneingeschränkt beschlussfähig, wenn die Stimmen der Hälfte der Vorstandsmitglieder einschließlich mindestens einem der beiden Vorsitzenden vertreten sind. Per Konferenzschaltung zugeschaltete Vorstandsmitglieder gelten als anwesend. Sind weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder persönlich anwesend oder zugeschaltet ist die Zustimmung abwesender Vorstandsmitglieder zu Beschlüssen per Email, telefonisch oder brieflich einzuholen. Die so gebilligten Beschlüsse sind gültig. Diese Regelung hat den Sinn, auch weit vom Sitz des Vereins entfernt wohnenden aktiven Mitgliedern eine Vorstandstätigkeit zu ermöglichen. Bei Beschlussunfähigkeit müssen die Vorsitzenden eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf die besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.

9.11 Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit kann die Abstimmung wiedrholot werden, wobei die Stimme der Vorsitzenden doppelt zählt.  .

9.12 Wird durch Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes die (siehe 9.2) vorgeschriebene Mindestanzahl an Vorstandsmitgliedern unterschritten, so kooptiert der Vorstand ein Mitglied, das ohne Stimmberechtigung die Aufgaben des Ausgeschiedenen bis zur nächsten regulären Mitgliederversammlung übernimmt. Bei dieser Versammlung wird die vakante Stelle in freier und geheimer Wahl neu besetzt.

 

§ 10        Aufgaben der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung hat vor allem folgende Aufgaben:

10.1     Wahl des Vorstandes.

10.2     Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Diese haben das Recht, jederzeit die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Sie sind verpflichtet, die Kasse kalenderjährlich zu überprüfen und über die Prüfungen der gesamten Buchführung und Kassenführung der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

10.3     Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung des Gesamtvorstandes.

10.4     Beschließung des Haushaltsplanes.

10.5     Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie der nach der Satzung ihr übertragenen Angelegenheiten.

10.6     Ernennung der Ehrenmitglieder.

10.7     Beschlussfassung über eine Auflösung des Vereines.

 

§ 11          Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

11.1     Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt entweder einer oder beide Angehörige der Doppelspitze oder der/die 1. Vorsitzende, bei Verhinderung der/die 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom/von der 1. Vorsitzenden bez. der Doppelspitze bestimmter Stellvertreter aus dem Vorstand.  

11.2     Die Mitglieder fassen Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der von den Teilnehmern der Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen, einschließlich der schriftlich übertragenen Stimmen, soweit Gesetze oder die Satzung keine andere Stimmenmehrheit vorschreiben.

11.3     Mitglieder können ihre Stimmen für die jeweilige Vollversammlung auf ein Mitglied von „Zukunft Irular“ per schriftlicher Bestätigung übertragen.

11.4     Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang erforderlich. Im 2. Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der 2. Wahlgang abermals Stimmengleichheit so ist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen.

 

§ 12         Beurkundung von Beschlüssen, Niederschriften

 

12.1     Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

12.2     Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Alle Mitglieder haben das Recht, das Protokoll der Mitgliederversammlung anzufordern.

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

13.1     Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben.   Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen.

 

§ 14 Vermögen

 

14.1     Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.

14.2     Niemand darf durch Verwaltungsausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 15 Vereinsauflösung

 

15.1     Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei 3/4 der anwesenden und vertretenen stimmberechtigten Mitglieder für die Auflösung stimmen müssen.

15.2     Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

15.3     Bei Auflösung des Vereins im Sinne des § 2 Ziffer 6 dieser Satzung, bei seinem Erlöschen und/oder Wegfall des gemeinnützigen Zwecks fällt das Vermögen an das Eine-Welt-Netzwerk Hamburg, das es unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.  Sollte diese gemeinnützige Organisation zum Zeitpunkt der Auflösung nicht mehr tätig sein oder ihre Gemeinnützigkeit aufgehoben sein, so fällt das Vermögen an die Deutsch-Indonesische Gesellschaft Hamburg e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Vereinsregister-Nr.  69VR21355.  Zukunft Irular e.V. ist als gemeinnützig und mildtätig anerkannt.

Freistellungsbescheid vom Finanzamt für Körperschaften 17/451/04440 .

Ständiges Spendenkonto Günter Spitzing (Irular)

Commerzbank Hamburg BLZ 200 800 00.

www.zukunft-irular.de

 

spitzinggu@aol.com

 Neu! Tel.: 040 22604619

„Zukunft Irular e.V“ fördert die Kinder von Ureinwohnern.  Hier erzählt Günter Spitzing über seine Freunde, die Irular.

 Vereinsregister-Nr. 69VR21355

 gemeinnützig und wohltätig!

 (Steuernummer 17/451/04440) 

Irular Kind aus dem Ureinwohnerdorf K.
Irular Kind aus dem Ureinwohnerdorf K.

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Freundliches Mädchen aus Irular Dorf.
Freundliches Mädchen aus Irular Dorf.
Die pfiffige Magalakshmi. Tochter von Shanjiwi.
Die pfiffige Magalakshmi. Tochter von Shanjiwi.
Würdige Ureinwohner-Frau
Würdige Ureinwohner-Frau


freundliches Irular Mädchen

Älterer Ureinwohner.
Älterer Ureinwohner.
Zu Ehren der Gottheit farbig bemalt.
Zu Ehren der Gottheit farbig bemalt.
Irular Mädchen aus K..
Irular Mädchen aus K..
Er trägt die Gottheit aus Neemzweigen.
Er trägt die Gottheit aus Neemzweigen.
Älterer Irular Adivasi
Älterer Irular Adivasi

Schüchternes Irular Kind

Pfiffiges Mädchen aus Shenneri
Pfiffiges Mädchen aus Shenneri
Mädchen aus Tondamanallur
Mädchen aus Tondamanallur
Logo Zukunft Irular e.V.
Logo Zukunft Irular e.V.

Spendenkonto:

Commerzbank Hamburg

Konto Günter Spitzing (Irular)

IBAN:  DE96 2008 0000 0330 4425 00 

BIC:  DRESDEFF200